(IP) Inwieweit eine Rückforderung möglich ist, wenn durch Dritte fremde Schuld zwecks Abwehr einer Zwangsvollstreckung getilgt wird, war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die beklagte Bank gewährte dem Vollstreckungsschuldner Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darlehenssicherung hatte der in mehreren Urkunden zugunsten der Beklagten Grundschulden bestellt und die persönliche Haftung für die Beträge übernommen.

Die Beklagte betrieb darauf aus fünf dieser notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Es wurden zugunsten der Bank an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrundstück fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Dieser verkaufte dies darauf an die Klägerin, die anschließend verurteilt wurde, wegen einer der Beklagten gegen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung in Höhe von 15 Mio. € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die Beklagte betrieb dann die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Die Klägerin zahlte darauf diverse Beträge an die Beklagte, die diese mit der persönlichen Schuld des Schuldners verrechnete.

Die Klägerin verlangte darauf von der Beklagten Rückzahlung von ca. 1.500.000,- € mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt.

Der BGH entschied im Leitsatz: „1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch ... nicht ... ausgeschlossen.“

„Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 141/12


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