(IP) Hinsichtlich der Aufrechnung bei Zahlung von Hausgeldern hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Leitsatz entschieden.

„Verlangt der WEG-Verwalter die Zahlung von Hausgeldern auf ein offenes Treuhandkonto, so kann der Wohnungseigentümer die Zahlung mangels Fälligkeit der Forderung verweigern.“

Die Klägerin war eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beklagte war Eigentümer einer Wohnung. Mit der Klage hatte die Klägerin Wohngelder aufgrund des Wirtschaftsplans für das betreffende Jahr beansprucht. Der Beklagte hatte erstinstanzlich eingewandt, der Klägerin stünden keinerlei Ansprüche zu, da er u.a. vergeblich versucht habe, Einblick in die Buchhaltungsunterlagen zu bekommen, im Wirtschaftsplan festgehaltene Ausgabenpositionen nicht getätigt würden (zum Beispiel Pflege des Hauses) und ihm der Zutritt zum Heizungsraum verwehrt worden sei. Deshalb hätte er mangels Ablesemöglichkeiten seinen Mietern seit Jahren keinerlei Nebenkostenabrechnungen mehr erteilen können. Das Amtsgericht hatte den Beklagten darauf verurteilt, an die Klägerin knapp 3.000,- Euro zu zahlen und die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Kosten gegenüber deren Rechtsanwälten freizustellen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, gegenüber Hausgeldforderungen bestehe ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot.

Die Richter des Landgerichts ergänzten die bisherige Rechtsprechung in dem Fall, da die betreffende Einzelabrechnung einen geringeren Schuldbetrag als die Summe der für das anstehende Jahr fälligen Hausgeldabschlagszahlungen ergeben hätte.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Saarbrücken, Az.: 5 S 44/17

© immobilienpool.de