(IP) Hinsichtlich der Bestimmtheit der Umlage sämtlicher Betriebskosten im Gewerberaummietvertrag hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden.

„Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten: "Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen - insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung - einschließlich Zählermiete und Wartungskosten" genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot.“

Der Kläger machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Nebenkosten (Grundsteuer) auf der Grundlage eines Gewerberaummietvertrages geltend. Die Beklagte begehrte demgegenüber, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Grundsteuer auf die Beklagte umzulegen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass er von der Beklagten die Zahlung der angefallenen Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aufgrund des geschlossenen Gewerbemietvertrages für die Vorjahre verlangen könne. Demgemäß seien sämtliche Betriebskosten vom Mieter zu tragen. Hierunter würden insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung einschließlich Zählermiete und Wartungskosten fallen. Für eine wirksame Umlagevereinbarung von Betriebskosten bedürfe es auch in Gewerberaummietverträgen nicht der Aufzählung einzelner Betriebskosten, da der Begriff der Betriebskosten bereits seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnungen geklärt sei. Auch ein fehlender Verweis auf eine entsprechend gültige Berechnungsverordnung sei dabei nicht erforderlich, da der Begriff der Betriebskosten bei einem durchschnittlichen Gewerberaummieter als bekannt vorausgesetzt werden könne.

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass es ihm für den Bereich der Gewerberaummiete an jeglicher gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Betriebskosten fehle.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Celle, Az.: 2 U 81/18

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