(IP) Inwieweit der Verlust des Eigentums an einem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen ein privates Veräußerungsgeschäft ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.“

Strittig war, ob der Kläger aufgrund einer durch Sonderungsbescheid angeordneten Übertragung des Eigentums an einem ihm gehörenden Grundstück auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklicht hat.
Der Kläger ward in den Streitjahren mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Zuvor erwarb der Kläger einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück, das mit einem Bürogebäude bebaut und dann vermietet werden sollte; dieses Vorhaben ließ sich indes nicht realisieren. Darauf erwarb der Kläger durch Zwangsversteigerung den anderen hälftigen Miteigentumsanteil am maßgeblichen Grundstück und war fortan Alleineigentümer. Das Grundstück blieb weiterhin unbebaut.

Anschließend führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen das maßgebliche Grundstück betreffenden und an den Kläger gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz. Als Entschädigung für den Übergang des Eigentums an dem Grundstück setzte die Stadt nach den maßgeblichen Bestimmungen eine Entschädigung zu Gunsten des Klägers fest, die dem Kläger im Streitjahr zufloss. Der Kläger legte gegen den Sonderungsbescheid Widerspruch ein, mit dem er sich ausschließlich gegen die Höhe der Entschädigungszahlung, nicht aber gegen den im Bescheid angeordneten Eigentumsverlust wandte. In dem anschließenden Klageverfahren einigten sich die Beteiligten auf eine Erhöhung der Entschädigungssumme, die in zwei Raten an den Kläger ausgezahlt wurde. Darüber wurde dann gestritten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BFH, Az.: IX R 28/18

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