(IP) Hinsichtlich der Frage, wann und worüber ein Makler aufklären müsse, hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

„Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Maklervertrag über den Nachweis einer Immobilie. Der Makler verpflichtet sich in einem solchen Vertrag, dem Kaufinteressenten diejenigen Informationen zu vermitteln, die ihn in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten. Durch den Maklervertrag wird zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein besonderes Treueverhältnis begründet, das den Makler verpflichtet, das Interesse des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren zu wahren. Im Rahmen seiner Tätigkeit muss der Makler sowohl gegenüber dem Auftraggeber wie gegenüber Dritten alles unterlassen, was die Interessen seines Auftraggebers gefährden könnte und alles vermeiden, was den angestrebten Vertragsschluss behindern würde. Art und Umfang der sich hieraus ergebenden Pflichten richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls“.

Die Klägerin nahm die beklagte Maklerin wegen Verletzung eines Maklervertrages auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend ihren Provisionsanspruch geltend.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung der geltend gemachten Provision verurteilt. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sei nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht fest. Der Mitarbeiter der Beklagten habe der Klägerin lediglich die ihm durch den Verkäufer übermittelte Information weitergegeben, wonach das Kaufobjekt von Schallschutzmaßnahmen profitieren solle. Dieser Information habe er vertraut, was nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen sei, denn das betrügerische Verhalten des Verkäufers sei für ihn als Makler nicht erkennbar gewesen. Die Widerklage sei begründet, denn die Beklagte habe die Maklerprovision verdient und der Anspruch sei nicht verwirkt, weil es bereits an einer Pflichtverletzung fehle.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge auf Schadensersatz und Abweisung der Widerklage weiter. Sie war der Auffassung, das Landgericht habe aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den falschen Schluss gezogen. Tatsächlich habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt, insbesondere dadurch, dass die vom Verkäufer weitergegebenen Informationen ungeprüft seien, obwohl die Klägerin ihm gegenüber deutlich gemacht habe, dass die Frage des Schallschutzes für sie von zentraler und kaufentscheidender Bedeutung sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 6 U 65/17

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