(IP) Hinsichtlich Schadensersatzes wegen falscher Angabe des Anschaffungspreis einer Küche bei Wohnungen hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Als Beschaffenheit kann grundsätzlich nur das vereinbart sein, was Inhalt des Kaufvertrags geworden ist.
2. Ein unzutreffender Anschaffungspreis einer Einbauküche in einem Maklerexposé führt nicht zu einem Sachmangel, sondern zu einer Haftung gem. § 311 Abs. 2 BGB aus culpa in contrahendo.“

Der Beklagte Makler hatte den Preis einer Wohnung mit einem von ihm fälschlicherweise überhöhten Einkaufspreis einer Einbauküche begründet. Das OLG wies seine Berufung daher zurück. Die Vorinstanz Landgericht habe im Ergebnis mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von gut 7.000 Euro nebst Zinsen bejaht.

Zwar könne der Kläger, so die Richter, seinen Zahlungsanspruch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf einen Sachmangel der Küche, die im Rahmen des notariellen Grundstückskaufvertrags "mitverkauft" worden war, stützen. „Der Anschaffungspreis der Küche war keine vereinbarte Beschaffenheit ..., da er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann grundsätzlich nur das vereinbart sein, was Inhalt der Urkunde geworden ist“ „Jedoch besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz ... wegen vorvertraglichen Verschuldens.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 20 U 556/19

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