(IP) Hinsichtlich der Aufgabe des Bauüberwachers, den aktuellen Leistungsstand zu prüfen, wenn der Auftragnehmer die Abschlagsrechnung stellt, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.
„1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die „kleine Kündigungsvergütung“ zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war.
2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu beweisen.
3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen.
4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist.
5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.“

Die Parteien stritten um gegenseitige Ansprüche aus einem Bauleitervertrag. Die Beklagte hatte diesbezüglich ein Wohnhaus modernisieren lassen. Sie hatte dabei den Drittwiderbeklagten in einem “Bauleitervertrag” mit in einem Vertrag näher bestimmten Leistungen beauftragt. Die Beklagte hatte darauf u.a. eine Firma mit der Montage eines Wärmedämmverbundsystems an den Fassaden des Gebäudes beauftragt. Deren Leistungen stellten sich zumindest teilweise als mangelhaft heraus. Der Drittwiderbeklagte monierte dies und veranlasste, dass die Wärmedämmung zumindest teilweise wieder abgerissen wurde.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 21 U 142/18

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