(IP) Hinsichtlich Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren in Mietsachen hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main mit Orientierungssatz entschieden.

„Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.“

Mit der Beschwerde wandte sich der Schuldner gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ihm ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein Urteil auferlegt hatte. In dem Urteil war der Schuldner als Mieter einer Wohnung in einer WEG neben dem vermietenden Miteigentümer verurteilt worden, Lärmemissionen zu unterlassen, sowie, den Garten „durch Unrat und Müll zu verunreinigen“.

Das Landgericht entschied hinsichtlich der Entscheidungsinstanz. Gemäß § 72 Abs. 2 GVG sei die Kammer als zentrales Berufungs- und Beschwerdegerichte in Wohnungseigentumsverfahren zuständig. „Die Zuständigkeit des Zentralgerichts gilt nach einhelliger Auffassung auch für das Vollstreckungsverfahren, wenn insoweit das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht mit der Sache befasst ist. Insoweit kommt mit dem gesetzlich angeordneten Gleichlauf der Entscheidungszuständigkeit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zum Ausdruck, dass die vom Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Zwangsvollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen typischerweise in engem Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren stehen.“ Dieser Zusammenhang rechtfertigte es, die Sache so zu behandeln, als gehöre sie auch bei der Beschwerde gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren vor die Wohnungseigentumsgerichte.
„Zwar ist das Verfahren gegen den Schuldner hier keine Wohnungseigentumssache, da es sich bei dem Schuldner nicht um einen Eigentümer sondern um einen Mieter handelt. Wie der Bundesgerichtshof allerdings für das Erkenntnisverfahren entschieden hat, gilt die Zuständigkeitskonzentration auch für einen Streitgenossen, der die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn jede andere Lösung würde zu einer prozessunökonomischen Prozesstrennung führen.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 T 16/19

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